§ 1 Geltungsbereich
1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die
nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der
Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann,
wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den
vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos
ausführt.
§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der
Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu
versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah
erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des
Käufers statthaft.
5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so
steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden
Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung
zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen.
§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer
deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Verkäufer
zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Köln). Das zuerst angerufene Gericht ist
zuständig.
§ 4 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte
Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten
und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die
Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden
Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger
als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw.
Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5
Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei
unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu
übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der
verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei
nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag
zurücktreten.
3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die
jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.
§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt
der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.
2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - „Never-out-of-Stock“ - beträgt die
Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.
3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.
§ 7 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach
Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer
unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite,
des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies
gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine
mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das
Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12
Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die
Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3
Anwendung finden.
5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung
finden.
6. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 8 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen
Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen
Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer
übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen
und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und
Warenversand mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und
Warenversand mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und
Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel
angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61.
Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der
Wechselsumme berechnet.
4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer
hieran mindestens 12 Monate bindet:
Für Rechnungen, die im Zeitraum vom 1. bis zum 10. eines Monats ausgestellt werden, gilt:
Zahlung mit 4 % Skonto ist am 15. des gleichen Monats möglich.
Zahlung mit 2,25 % Skonto erfolgt am 5. des folgenden Monats.
Die Nettozahlung ist am 5. des übernächsten Monats fällig.
Für Rechnungen, die im Zeitraum vom 11. bis zum 20. eines Monats ausgestellt werden, gilt:
Zahlung mit 4 % Skonto ist am 25. des gleichen Monats möglich.
Zahlung mit 2,25 % Skonto erfolgt am 15. des folgenden Monats.
Die Nettozahlung ist am 15. des übernächsten Monats fällig.
Für Rechnungen, die im Zeitraum vom 21. bis zum Monatsende (Ultimo) ausgestellt werden, gilt:
Zahlung mit 4 % Skonto ist am 5. des folgenden Monats möglich.
Zahlung mit 2,25 % Skonto erfolgt am 25. des folgenden Monats.
Die Nettozahlung ist am 25. des übernächsten Monats fällig.
Für diese Regulierungsart gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 entsprechend.
5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich
der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
7. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem
Konto des Verkäufers.
§ 10 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB
Anwendung.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der
Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die
Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen,
die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung
verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen
Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um
Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers
auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden,
vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der
Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine
zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt
der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle
mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den
Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an
den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer
hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die
Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der
Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer
ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an
der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die
Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10
Kalendertage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse
wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem
Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen
Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere
hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den
Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie
gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen
Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm
aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen
Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des
Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1
grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor
Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird